Ablauf strukturierte Beratung
Eine Beratung sollte grundsätzlich unaufgefordert angeboten werden – egal ob Patient oder Patientin mit Präparatewunsch oder Symptomschilderung die Apotheke aufsucht.
Ein Beratungsgespräch lässt sich in drei Phasen einteilen:
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1. Fragen
Es sollte immer erfragt werden, wer das Arzneimittel anwenden möchte bzw. wessen Symptome behandelt werden sollen. Weitere Fragen zum Hintergrund des Präparatewunsches und dem Beschwerdebild helfen zu erkennen, ob ein Patient oder eine Patientin noch im Rahmen der Selbstmedikation versorgt werden kann. Fragen zu anderen Arzneimitteln und anderen bestehenden Erkrankungen können bereits wichtige Informationen für eine sichere Arzneimittelauswahl liefern, aber auch auf Ursachen der Beschwerden hinweisen. Auf offene Fragen folgen mehr Informationen des Patienten bzw. der Patientin.
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2. Entscheiden
Mit den gesammelten Informationen kann nun entschieden werden, ob eine Selbstmedikation angebracht ist oder die Grenzen der Selbstmedikation erreicht sind. Im letzteren Fall sollte dringend an den Arzt bzw. die Ärztin verwiesen werden. Eine Arzneimittelauswahl sollte immer gemeinsam mit dem bzw. der Betroffenen unter Berücksichtigung der Arzneimitteltherapiesicherheit erfolgen – auch bei Abgabe eines Arzneimittels zur Überbrückung bis zum Arztbesuch.
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3. Informieren
Zur Versorgung mit Arzneimitteln gehört auch über Anwendung, mögliche Risiken und Grenzen der Selbstmedikation zu informieren. Weitere nichtmedikamentöse Maßnahmen können den Therapieerfolg unterstützen.
Leitlinien der Bundesapothekerkammer
Das Pseudo Customer-Konzept dient als Instrument zur externen Überprüfung der Beratungsqualität. Die Qualitätsstandards setzen die Leitlinien der Bundesapothekerkammer:
- Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln – Selbstmedikation
und
- Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung
Die Leitlinien und Kommentare, sowie weitere Arbeitshilfen der Bundesapothekerkammer können auf der Website der ABDA (Rezeptbelieferung, Selbstmedikation) heruntergeladen werden.
Gesetzliche Anforderungen
Auf Grundlage von § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu Information und Beratung ergibt sich in Deutschland eine Beratungspflicht bei Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten.
Die Information und Beratung muss von der Apothekenleitung im Rahmen des QMS sichergestellt werden.
Die Beratung ist Aufgabe des approbierten Personals und kann auch vom pharmazeutischen Personal der Apotheke übernommen werden, sofern dies zuvor durch die Apothekenleitung festgelegt wurde.
Das beratende Personal hat durch Nachfragen den Informations- und Beratungsbedarf der Patienten und Patientinnen festzustellen.
In der Selbstmedikation muss auch bei einem Arzneimittelwunsch geprüft werden, ob das gewünschte für die anwendende Person geeignet ist.
Grenzen der Selbstmedikation sind zu beachten und bei Überschreitung ist an den Arzt bzw. die Ärztin zu verweisen.